Satzung des TSV Degmarn e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 21. August 1921 gegründete Verein führt den Namen „TSV Degmarn e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oedheim, Ortsteil Degmarn, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
3. Der TSV Degmarn e.V. ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich und auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitgliedschaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag fällig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters.)
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung).
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Gremiums beschlossen wird.
5. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten,
b) grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
d) Verzug der Zahlung der Vereinsbeiträge über ein Jahr.
6. Von diesem Beschluss muss das Mitglied benachrichtigt werden. Das Mitglied hat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Beschwerde dagegen zu erheben.
7. Das Mitglied muss vom Vereinsausschuss gehört werden.
8. Bei der erneuten Abstimmung kann der Antrag auf Ausschluss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
9. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind alle in Verwahrung der ausscheidenden Person befindlichen Gegenstände, wie z.B. Kassen und Mannschaftstrikots, beim Vorstand oder den Abteilungsleitern abzugeben.
10. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand und dem Ausschuss festgelegt und muss in der Mitgliederversammlung vorgelegt und durch absolute Stimmenmehrheit zugestimmt werden.
2. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vereinsausschuss.
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung im Ortsanzeiger für Degmarn und auf der Homepage des Vereins mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Eine Änderung der Satzung muss zwingend in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Jahresbericht des Vorstands,
b) Jahresberichte der Funktionsträger,
c) Entlastungen,
d) Neuwahlen bei Bedarf (Vorstand, Ausschuss und Kassenprüfer),
e) Verschiedenes.
5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
6. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist eine Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
8. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, Versammlungsleiter und einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf die gleiche Weise wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung und hat spätestens vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
• in der Mitgliederversammlung nicht die erforderlichen Mitglieder des Vorstands gefunden werden,
• es das Interesse des Vereins erfordert,
• der Verein aufgelöst werden soll,
• es ein Viertel der Mitglieder verlangt.
3. Eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn in einer bereits abgehaltenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht gefunden werden. Einziger Tagesordnungspunkt ist dann:
• Auflösung des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden zwei bis vier gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Über Vermögensgeschäfte und Geldverfügungen des Vereins wird in der Finanzordnung entschieden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
5. Sollte in der Mitgliederversammlung kein Vorstand gefunden werden, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit wählen.
7. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind je allein vertretungsberechtigt.
8. Die Vorstandsmitglieder berufen und leiten die Mitgliederversammlung und Vereinsausschusssitzungen.
§ 12 Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss leitet die Angelegenheiten des Vereins.
2. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassier,
d) den Beisitzern (Ausschussmitgliedern),
e) den Abteilungsleitern,
f) dem Jugendleiter.
Die unter a) bis e) genannten Mitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Der Jugendleiter wird jährlich von der Vereinsjugend gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
Der Vereinsausschuss legt in einer Sitzung vor der Mitgliederversammlung die Anzahl der zu wählende Beisitzer fest und schlägt diese der Mitgliederversammlung vor.
3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Buchführung des Vereins jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.
§ 14 Teilnahme an Sitzungen ohne Stimmrecht
1. Der Vorstand kann zu Sitzungen der Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen oder Ausschusssitzungen Gäste oder sachkundige Personen einladen, die den Vereinszweck fördern oder besondere Expertise in bestimmten Bereichen haben.
2. Eingeladene Personen dürfen an den Sitzungen beratend teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
3. Die Teilnahme von Gästen und sachkundigen Personen ist dem jeweiligen Gremium vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.
4. Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Teilnahme auf bestimmte Teile der Sitzung zu beschränken.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:
- eine Geschäftsordnung,
- eine Finanzordnung,
- eine Beitragsordnung,
- eine Datenschutzordnung,
- sowie eine Ehrungsordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die Datenschutzordnung, und die Ehrenordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist. Die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oedheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 In-Kraft-Treten
1. Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.03.2025 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 10.03.2010 tritt am selben Tage außer Kraft.
2. Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung am 28.03.2025 können bereits nach Maßgaben der neuen Satzung durchgeführt werden.
Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht bzw. Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis bzw. die Beanstandung zu beseitigen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.